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§ 2 Vormundschaftsgericht, Entscheidungen

Betreuungsgesetz (BtG)

Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvorbehalten nach § 1 zu entscheiden

1. wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt,

2. im Übrigen spätestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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