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§ 1 DVO zu § 88 BSHG

Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

(1) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Gesetzes sind,

1. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe Suchenden abhängig ist,

a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt 1.279 Euro, jedoch 2.301 Euro bei Hilfe Suchenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,

b) bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen 2.301 Euro, im Falle des § 67 und des § 69a Abs. 3 des Gesetzes jedoch 4.091 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die vom Hilfe Suchenden

 überwiegend unterhalten wird,

2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfe Suchenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird,

3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen eines minderjährigen unverheirateten Hilfe Suchenden und seiner Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird.

Im Falle des § 67 und des § 69 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1.534 Euro, wenn beide Eheleute (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) blind oder behindert im Sinne des § 76 Abs. 2a Nr. 3 des Gesetzes sind.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 67 und des § 69a Abs. 3 des Gesetzes von 1.534 Euro, nicht anzusetzen. Leben im Falle der Hilfe in besonderen Lebenslagen die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem der Hilfe Suchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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