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§ 1839 Auskunftspflicht des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)

Der Vormund sowie der Gegenvormund hat dem Familiengericht auf Verlangen jederzeit über die Führung der Vormundschaft und über die persönlichen Verhältnisse des Mündels Auskunft zu erteilen.

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