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§ 1800 Umfang der Personensorge

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)

Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.

Martin BeckerHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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Simon, Mecklenburg Vorpommern