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§ 6 Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.

(2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.

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