- Betreuungsrecht
- Gesetze
- VBVG
Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 388.762 Anfragen
§ 6 Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
(1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Vergütung zu.
(2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.236 Bewertungen) - Bereits 388.762 Beratungsanfragen
War eine tolle und schnelle Abwicklung und hat mir sehr geholfen.
Verifizierter Mandant
Sehr schnell und hilfreich geantwortet!! Herzlichen Dank und gerne wieder.
Verifizierter Mandant