- Betreuungsrecht
- Gesetze
- BGB
§ 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
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