- Betreuungsrecht
- Gesetze
- FamFG
§ 86 Vollstreckungstitel
Familienverfahrensgesetz (FamFG)
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
1. gerichtlichen Beschlüssen;
2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.768 Beratungsanfragen
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg