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§ 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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Burkhardt, Weissach im Tal