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§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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