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§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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JG
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