- Betreuungsrecht
- Gesetze
- BGB
§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.755 Beratungsanfragen
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Super
Verifizierter Mandant