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§ 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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