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§ 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
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Andreas Maier , Bad Säckingen