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§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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