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§ 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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