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§ 1474 Durchführung der Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den §§ 1475 bis 1481 auseinander.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany
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R.Münch, Langenfeld