AnwaltOnline - Betreuungsrecht Juni 2026
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten bei Anordnung einer Kontrollbetreuung
Die Beschwerdebefugnis eines nahen Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt lediglich voraus, dass das Rechtsmittel dem objektiven Interesse des Betroffenen zumindest auch dient. Es genügt, wenn der Rechtsmittelführer schlüssig behauptet, die angegriffene Entscheidung verletze den Betroffenen in seinen Rechten. …
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Eltern als Betreuer dürfen Pflegegeld des Kindes auf eigenes Konto überweisen
Pflegegeld nach § 37 SGB XI sowie Sozialleistungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Abs. 3 SGB XII stellen betreuungsrechtliches Verfügungsgeld im Sinne des § 1839 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Als Betreuer eingesetzte Eltern, die mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führen, verstoßen nicht gegen das Verwendungsverbot des § 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn …
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Zwangsbehandlung mit Haloperidol: BGH-Anforderungen bei Zwangsmedikation gelten auch bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung
Die vom BGH für zivilrechtliche Betreuungsverfahren entwickelten strengen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung im Off-Label-Use - insbesondere bei intramuskulärer Gabe von Haloperidol - sind auf die öffentlich-rechtliche Zwangsbehandlung nach § 28 Abs. 6 PsychKG Berlin entsprechend anzuwenden. …
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Festsetzung der Betreuervergütung: Verzugsschäden ausgeschlossen?
Die Festsetzung von Verzugszinsen oder einer Verzugskostenpauschale zugunsten beruflicher Betreuer ist im Verfahren nach § 292 FamFG ausgeschlossen. Maßgeblich ist der abschließende Charakter des in § 292 FamFG geregelten Anspruchskatalogs. Festgesetzt werden können ausschließlich Vergütungen, Vorschüsse, Aufwendungsersatz, Aufwandspauschalen sowie Abschlagszahlungen. Verzugsschäden gehören nicht zu den erfassten Ansprüchen. Dies …
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
… finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Das Thema des Monats
Zwangsunterbringung im Betreuungsrecht: Wenn der Betreute die Unterbringungsmaßnahme ablehnt
Wenn es um Unterbringungsmaßnahmen geht, ist zwischen freiheitsentziehenden Maßnahmen auf zivilrechtlicher und auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu unterscheiden. Die sogenannte öffentlich-rechtliche Unterbringung richtet sich nach den Unterbringungsgesetzen der einzelnen Bundesländer, die unterschiedliche Regelungen enthalten - insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der Unterbringungsbehörden. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich dagegen auf die zivilrechtliche Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Wann eine Unterbringung zulässig ist
Betreuer können einen Betreuten mit gerichtlicher Genehmigung in einer geschlossenen Einrichtung - etwa einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer geschlossenen Abteilung eines Alten- oder Pflegeheims - unterbringen. Dies gilt analog auch für Vorsorgebevollmächtigte. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 1831 Abs. 1 BGB: Entweder muss die Gefahr bestehen, dass der Betreute sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (Nr. 1), oder eine notwendige Heilbehandlung kann ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden, weil der Betreute krankheitsbedingt die Notwendigkeit nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Nr. 2). Eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung oder aus erzieherischen Gründen ist auf dieser Grundlage nicht möglich.Ohne vorherige gerichtliche Genehmigung ist eine Unterbringung nur ausnahmsweise zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist - die Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden (§ 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem Betreuer muss dabei …
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