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AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2023

Betreuungsrecht

AnwaltOnline - Betreuungsrecht November 2023

ISSN: 1511-8967

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Interessante Urteile

Keine Betreuung gegen den Willen der Betroffenen!

Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer gegen den freien Willen eines Volljährigen nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung daher stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. ...


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Unterbringung eines Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung ohne persönliche Anhörung der Eltern

Bei der einstweiligen Anordnung nach § 331 FamFG sind die Eltern (anders im Hauptsacheverfahren: § 167 Abs. 4 FamFG) nicht persönlich anzuhören, denn § 331 FamFG regelt nur die Anhörung des Betroffenen und nicht der Eltern. ...


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Haftung einer Tagespflegeeinrichtung: Beweiserleichterung bei einem Sturz während eines begleiteten Spaziergangs?

Stürzt eine in einer Tagespflegeeinrichtung betreute Seniorin aus nicht geklärter Ursache während eines Spaziergangs außerhalb der Einrichtung, bei dem sie durch eine Mitarbeiterin der Tagespflegeeinrichtung begleitet wird, hat sich kein voll beherrschbares Behandlungsrisiko im Sinne des § 630h Abs. 1 BGB verwirklicht. ...


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Ersatz der Kosten der Sozialhilfe durch den Betreuer?

Die von § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorausgesetzte Kausalität des Verhaltens für die Bedürftigkeit bzw. Leistungspflicht kann aufgrund eines Beratungsfehlers der Behörde entfallen.

Sie entfällt, wenn die Behörde beratungsfehlerhaft gehandelt hat und nach wertender Abwägung zwischen dem Verhalten ...


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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht

... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.

Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren

Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.

Das Thema des Monats

Aufgabenbereich Freiheitsentziehung

Die Entscheidungsbefugnis des Betreuers hinsichtlich freiheitsentziehenden Maßnahmen erfordern gemäß § 1815 Abs. 2 BGB eine ausdrückliche betreuungsgerichtlichen Anordnung als Aufgabenbereich.

Ausdrücklich im Gesetz genannt sind die mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten und freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Maßnahmen dem Richtervorbehalt unterliegen - es genügt ein entsprechender Aufgabenbereich.

Ist eine Freiheitsentziehung erforderlich, so ist diese beim Betreuungsgericht vom Betreuer zu beantragen, wenn der entsprechende Aufgabenkreis nicht bereits ausdrücklich angeordnet wurde.

Aufgabenbereich muss erforderlich sein!

Grundsätzlich muss für den Aufgabenbereich Freiheitsentziehung wie bei jedem anderen Aufgabenbereich auch eine Erforderlichkeit bestehen (§ 1814 Abs. 1 S. 3 BGB). Dies bedeutet aber nicht, dass der Aufgabenkreis erst mit konkretem Handlungsbedarf angeordnet werden darf. Dies würde dem Sinn und Zweck widersprechen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn ein zukünftig absehbarer Handlungsbedarf besteht oder aber wenn ein Handlungsbedarf unvermittelt auftreten kann.

Sofern Umstände vorliegen, die die Beschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen (oder eine Erweiterung erfordern), muss der Betreuer dies zudem dem Betreuungsgericht unverzüglich mitteilen (§ 1864 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB).

Wann kommt eine freiheitsentziehende Maßnahme in Betracht?

Eine Freiheitsentziehung hat immer dem Schutz des Einzelnen zu dienen und darf keinesfalls für die Interessen Dritter eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass die Maßnahme einen legitimen Zweck erfüllen und geeignet sein muss, die festgestellte Gefahr abzuwenden. Zudem darf die Gefahr nicht durch andere Mittel abgewendet werden können.

Sie ist daher nur dann zulässig,

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Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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