Die in den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) festgelegte Pauschalvergütung der beruflichen Betreuer (selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer) ist seit ihrer Einführung zum 1. Juli 2005 unverändert geblieben. Die hierin vorgesehenen Stundensätze und Stundenansätze sind durch eine Bund-Länder- Arbeitsgruppe auf der Grundlage einer rechtstatsächlichen Untersuchung aus dem Jahr 2003 bestimmt worden.
Danach hängt die Vergütungshöhe gemäß § 4 Absatz 1 VBVG von der beruflichen und akademischen Ausbildung des Betreuers ab, die gestaffelten Stundensätze betragen derzeit 27 Euro, 33,50 Euro bzw. 44 Euro. Diese Festsetzung wird ergänzt durch die Bestimmung von pauschalen Stundenansätzen nach § 5 Absatz 1 und 2 VBVG, die von der Vermögenssituation des Betreuten (bemittelt/mittellos), seinem Aufenthaltsort (Heim/außerhalb des Heimes) und der Dauer der Betreuung abhängen. Die Stundenansätze liegen zwischen zwei Stunden (mittellos, Heim, ab dem zweiten Jahr der Betreuung) und 8,5 Stunden monatlich (bemittelt, außerhalb des Heimes, die ersten drei Monate der Betreuung), dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Betreuungsaufwand mit zunehmender Dauer der Betreuung verringert.
Im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode wurde zum Betreuungsrecht unter anderem festgelegt, dass die Finanzierung der unverzichtbaren Arbeit der Betreuungsvereine in Zusammenarbeit mit den Ländern gestärkt und für eine angemessene Vergütung der Berufsbetreuerinnen und -betreuer zeitnah Sorge getragen werden soll (Zeilen 6257 bis 6266). Diese Ziele sollen mit dem vorliegenden Entwurf durch eine Erhöhung der Vergütung um 17 Prozent in einem modernisierten System von Fallpauschalen umgesetzt werden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine rechtstechnisch einfach und schnell umsetzbare, Qualitätsaspekte berücksichtigende und angemessene Anpassung der seit mehr als 13 Jahren unveränderten Vergütung beruflicher Betreuer erfolgen, die insbesondere auch geeignet ist, eine existenzsichernde Finanzierung der Betreuungsvereine sicherzustellen.
Daneben soll der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ modernisiert und so an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst werden. Die Vergütungssätze für Berufsvormünder (§ 3 VBVG) sind ebenfalls seit ihrer Einführung unverändert geblieben und werden aus den genannten Gründen angepasst.
Referentenentwurf (PDF-Format)
Veröffentlicht: 06.02.2019
Quelle: PM des BMJV
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