Hat der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und aktuelle, authentische Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, liegen die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht (mehr) vor.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist auch bei auf die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltstitels nach gerichteten Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist auch bei auf die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltstitels nach gerichteten Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz.
VG Bayreuth, 23.08.2023 - Az: B 6 K 23.216
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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