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Chancen-Aufenthaltsrecht bei wiederholter Identitätstäuschung

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat der Ausländer eine in der Vergangenheit liegende Identitätstäuschung aufgegeben und aktuelle, authentische Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, liegen die Voraussetzungen für den Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 S. 2 AufenthG nicht (mehr) vor.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist auch bei auf die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltstitels nach gerichteten Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz.


VG Bayreuth, 23.08.2023 - Az: B 6 K 23.216


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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