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Unzulässiger Asylantrag von anerkannt Schutzberechtigten

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Asylanträge von vulnerablen Personen, die in Italien internationalen Schutz zuerkannt bekommen haben, sind nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da ihnen aufgrund der bestehenden Rückführungsmodalitäten nach Rückkehr keine ernsthafte Gefahr einer Obdachlosigkeit droht.

Eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 3 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) erfasst wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Rückführungsrichtlinie auch Abschiebungsandrohungen, die nach § 35 AsylG einen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zielstaat nennen. Entsprechend dient die Änderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG durch Art. 2 Nr. 9 Buchst. b des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54)) auch der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie, so dass bei dessen Auslegung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Rückführungsrichtlinie zu beachten ist.


VGH Bayern, 21.03.2024 - Az: 24 B 23.30860

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