Es bestehen Bedenken, ob der
Arbeitgeber in Bewerbungsverfahren das Verhalten des
Arbeitnehmers im Rahmen seiner Betriebsratstätigkeit zu seinen Lasten bei der persönlichen Eignung berücksichtigen darf.
Bei zumindest gleicher Eignung der Bewerber ist der Arbeitgeber jedoch frei, seine Entscheidung zu Gunsten des anderen Bewerbers zu treffen. Der Arbeitgeber darf sich insoweit auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten berufen.