Das dem
Arbeitgeber bei der Sachmittelausstattung zustehende Auswahlrecht ist vom
Betriebsrat bei seinem Antrag im Beschlussverfahren zu berücksichtigen.
Eine Vollstreckung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Sachmittelausstattung muss daher analog §§ 262 ff. BGB erfolgen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten um die Zurverfügungstellung von sieben Konferenzstühlen für das Betriebsratsbüro. Der Betriebsrat vertrat die Ansicht, die Stühle müssen § 25 Arbeitsstättenverordnung für Büroräume entsprechen und insbesondere auch feste gepolsterte Sitz- und Rückenlehnflächen haben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die dem Antragsteller bisher zur Verfügung gestellten Stühle entsprechen nicht der erforderlichen Sachausstattung, die der Arbeitgeber gemäß
§ 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen hat. Im Termin vom 26. 11. 2002 haben die Mitglieder der Beschwerdekammer eine Sitzprobe auf dem Stuhl genommen, den der Antragsteller mitgebracht hat.
Es handelte sich um ein Exemplar von sieben von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Stühle eines gleichen Fabrikats. Die Mitglieder der Beschwerdekammer haben übereinstimmend festgestellt, dass der mitgebrachte Bürostuhl ohne Armlehnen eine seitliche Führung durch die Wölbung der Rückenlehne aufweist. Diese Seitenführung bewirkt beim Zurücklehnen, dass der Rücken eingezwängt wird und schon bei verhältnismäßig kurzem Sitzen ein Druckgefühl erzeugt wird.
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