Gibt ein Arbeitnehmer Gerüchte über eine angebliche sexuelle Belästigung an den Betriebsrat weiter, so wegen der Weitergabe dieser Gerüchte ausgesprochene Kündigung nicht automatisch wirksam.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer über angebliche sexuelle Übergriffe eines Arbeitskollegen in einer anderen Niederlassung berichtet. Der Betriebsrat ging den Vorwürfen nach, die sich jedoch später als falsch herausstellten.
Der Arbeitnehmer wurde wegen falscher Anschuldigungen entlassen. Da dem Arbeitnehmer aber nicht nachzuweisen war, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung die Unrichtigkeit der Gerüchte bekannt war, wurde die Kündigung für unwirksam erklärt. Denn die reine Übermittlung von Gerüchten mit Bitte um Überprüfung kann noch nicht als falsche Anschuldigung ausgelegt werden.
ArbG Frankfurt/Main, 30.04.2003 - Az: 9 Ca 7937/02
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