Die Arbeitgeberin betreibt einen Kurier- und Frachtdienst. Für die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis erbat sie mit Schreiben vom 4. Januar 2000 die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser widersprach der Einstellung mit einem Telefax, das der Arbeitgeberin am letzten Tag der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG zuging. Die Arbeitgeberin begehrt die Feststellung, daß die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Auszubildenden als erteilt gilt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Telefax habe die Wochenfrist nicht gewahrt. Dem sind die Vorinstanzen gefolgt.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Allerdings war der Widerspruch des Betriebsrats fristgemäß. § 99 Abs. 3 BetrVG verlangt, daß die Zustimmungsverweigerung schriftlich erklärt wird. Diesem Erfordernis entspricht auch ein Telefax. Der Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Originalunterschrift) bedarf es darüber hinaus nicht. Diese Vorschrift gilt lediglich für Willenserklärungen. Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG ist dagegen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung. Gleichwohl gilt die Zustimmung als erteilt. Der Betriebsrat hat in seinem Telefax keine nach § 99 Abs. 2 BetrVG beachtlichen Verweigerungsgründe benannt.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Allerdings war der Widerspruch des Betriebsrats fristgemäß. § 99 Abs. 3 BetrVG verlangt, daß die Zustimmungsverweigerung schriftlich erklärt wird. Diesem Erfordernis entspricht auch ein Telefax. Der Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Originalunterschrift) bedarf es darüber hinaus nicht. Diese Vorschrift gilt lediglich für Willenserklärungen. Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG ist dagegen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung. Gleichwohl gilt die Zustimmung als erteilt. Der Betriebsrat hat in seinem Telefax keine nach § 99 Abs. 2 BetrVG beachtlichen Verweigerungsgründe benannt.
BAG, 11.06.2002 - Az: 1 ABR 43/01
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