Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte darüber zu entscheiden, ob der Betriebsrat verlangen kann, daß ihm der Arbeitgeber zur Kontrolle der Einhaltung des Nachweisgesetzes alle Arbeitsverträge vorlegt. Die Arbeitgeberin verwendet Formulararbeitsverträge, deren Inhalt mit dem Betriebsrat abgestimmt ist und die alle nach dem Nachweisgesetz erforderlichen Angaben vorsehen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, er benötige die ausgefüllten Arbeitsverträge, da er nur so prüfen könne, ob die vorgesehenen Angaben in ihnen auch tatsächlich enthalten seien.
Die Arbeitgeberin meint, die Einsichtnahme des Betriebsrats in die Arbeitsverträge sei zu dem verfolgten Zweck nicht erforderlich. Die Kenntnis des Betriebsrats von der Verwendung der Formulararbeitsverträge sei ausreichend.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Anträge des Betriebsrats auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge besteht im vorliegenden Fall nicht. Da im Betrieb dem Betriebsrat bekannte Formulararbeitsverträge verwendet werden, hätte es zusätzlicher Anhaltspunkte dafür bedurft, daß die Vorlage der einzelnen Arbeitsverträge erforderlich ist, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu überwachen.
Der Betriebsrat ist der Auffassung, er benötige die ausgefüllten Arbeitsverträge, da er nur so prüfen könne, ob die vorgesehenen Angaben in ihnen auch tatsächlich enthalten seien.
Die Arbeitgeberin meint, die Einsichtnahme des Betriebsrats in die Arbeitsverträge sei zu dem verfolgten Zweck nicht erforderlich. Die Kenntnis des Betriebsrats von der Verwendung der Formulararbeitsverträge sei ausreichend.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Anträge des Betriebsrats auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Ein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge besteht im vorliegenden Fall nicht. Da im Betrieb dem Betriebsrat bekannte Formulararbeitsverträge verwendet werden, hätte es zusätzlicher Anhaltspunkte dafür bedurft, daß die Vorlage der einzelnen Arbeitsverträge erforderlich ist, um die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu überwachen.
BAG, 19.10.1999 - Az: 1 ABR 75/98
Quelle: PM des BAG
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


