Der Arbeitgeber unterhält u. a. ein Jugendgästehaus. Dort sind 37 Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat. Im Jugendgästehaus werden 8 Zivildienstleistende eingesetzt. Sie werden dem Arbeitgeber vom Bundesamt für den Zivildienst zugewiesen. In der Regel geht ein Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer voraus. Danach beantragt der Arbeitgeber die Zuweisung des Bewerbers. Regelmäßig folgt das Bundesamt dem Antrag.
Der Betriebsrat hat gemeint, er habe nach § 99 BetrVG beim Antrag auf Zuweisung der vom Arbeitgeber benannten Zivildienstleistenden mitzubestimmen. Der Arbeitgeber hat dagegen geltend gemacht, daß die Zuweisung durch Verwaltungsakt erfolgt. Das Arbeitsgericht hat lediglich einen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats anerkannt und den Antrag im übrigen abgewiesen.
Auf die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Mitbestimmungsrecht bezogen auf den Antrag auf Zuweisung bestimmter Zivildienstleistender bejaht. Der Arbeitgeber trifft mit diesem Antrag eine Entscheidung, die vom Schutzzweck des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG erfaßt wird. Die Vorschrift schützt auch die Belange der übrigen Belegschaft. Diese können durch die Eingliederung von Zivildienstleistenden in den Betrieb berührt werden. Unerheblich ist, daß die Zuweisung ein Verwaltungsakt ist.
Der Betriebsrat hat gemeint, er habe nach § 99 BetrVG beim Antrag auf Zuweisung der vom Arbeitgeber benannten Zivildienstleistenden mitzubestimmen. Der Arbeitgeber hat dagegen geltend gemacht, daß die Zuweisung durch Verwaltungsakt erfolgt. Das Arbeitsgericht hat lediglich einen Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats anerkannt und den Antrag im übrigen abgewiesen.
Auf die Sprungrechtsbeschwerde des Betriebsrats hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Mitbestimmungsrecht bezogen auf den Antrag auf Zuweisung bestimmter Zivildienstleistender bejaht. Der Arbeitgeber trifft mit diesem Antrag eine Entscheidung, die vom Schutzzweck des Beteiligungsrechts nach § 99 BetrVG erfaßt wird. Die Vorschrift schützt auch die Belange der übrigen Belegschaft. Diese können durch die Eingliederung von Zivildienstleistenden in den Betrieb berührt werden. Unerheblich ist, daß die Zuweisung ein Verwaltungsakt ist.
BAG, 19.06.2001 - Az: 1 ABR 25/00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


