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Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf Hubschrauberbesatzungen der ADAC-Luftrettung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der ADAC betreibt einen Luftrettungsdienst. Er setzt insgesamt 49 Piloten und Bordmechaniker auf Hubschraubern über seine Zentrale in München ein. Die Besatzungen halten sich bundesweit auf Stützpunkten für ihre Einsätze bereit. Sie fliegen täglich im Durchschnitt 2,4 Einsätze in einem Umkreis von höchstens 50 km.

Die Einsatzzentrale in München ist Teil eines Gemeinschaftsbetriebs. Für diesen ist der antragstellende Betriebsrat gewählt.

Zwischen dem Betriebsrat und dem ADAC ist streitig, ob die Hubschrauberbesatzungen durch den Betriebsrat vertreten werden oder nach § 117 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen sind. Nach dieser Vorschrift kann für das im Flugbetrieb eines Luftfahrtunternehmens beschäftigte Personal eine betriebliche Vertretung nur durch Tarifvertrag errichtet werden. Ein solcher Tarifvertrag besteht hier nicht.

Der Betriebsrat war mit seinem Antrag festzustellen, daß die Hubschrauberbesatzungen von ihm vertreten werden, in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab dem Antrag dagegen statt.

Auch für die Hubschrauberbesatzungen der ADAC-Luftrettung gilt das Betriebsverfassungsgesetz. Die Ausnahmevorschrift des § 117 BetrVG findet keine Anwendung. Sie soll den Schwierigkeiten Rechnung tragen, für das fliegende Personal die gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung zu organisieren. Diese Schwierigkeiten beruhen auf der Ortsungebundenheit, die beim Personal im Flugbetrieb typischerweise besonders stark ausgeprägt ist. Sie treten beim Luftrettungsdienst des ADAC nicht in vergleichbarer Weise auf.


BAG, 20.02.2001 - Az: 1 ABR 27/00

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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