Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund einer möglichen neuen Stelle des Ehepartners, so ist das Arbeitsamt berechtigt, eine 12-wöchige Sperrfrist anzuordnen, sofern die Kündigung erfolgte, obwohl der Ehepartner noch keinen neuen Arbeitsvertrag hatte, der einen Umzug erforderlich macht.
Eine derartige verfrühte Kündigung ist grob fahrlässig. Es ist zumindest solange zu warten, bis Vorstellungsgespräche stattgefunden haben.
Eine derartige verfrühte Kündigung ist grob fahrlässig. Es ist zumindest solange zu warten, bis Vorstellungsgespräche stattgefunden haben.
LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 117/03
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