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Wenn der Ehepartner ev. eine neue Stelle kriegt – nicht gleich kündigen!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Kündigt ein Arbeitnehmer aufgrund einer möglichen neuen Stelle des Ehepartners, so ist das Arbeitsamt berechtigt, eine 12-wöchige Sperrfrist anzuordnen, sofern die Kündigung erfolgte, obwohl der Ehepartner noch keinen neuen Arbeitsvertrag hatte, der einen Umzug erforderlich macht.
Eine derartige verfrühte Kündigung ist grob fahrlässig. Es ist zumindest solange zu warten, bis Vorstellungsgespräche stattgefunden haben.


LSG Rheinland-Pfalz - Az: L 1 AL 117/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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