Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.521 Anfragen

Vergütung pandemiebedingt erhöhten Hygieneaufwands eines gerichtlichen Sachverständigen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 15 Minuten

Sachverständige erhalten als Vergütung für erhöhten Hygieneaufwand aus Anlass der Covid-19 Pandemie zeitlich befristet einen dem 1-fachen Satz der Nr. 245 GOÄ entsprechenden Betrag nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG.

Zusätzliche Hygienemaßnahmen, die ausschließlich durch die Covid-19 Pandemie bedingt sind, deren Eindämmung dienen und voraussichtlich wieder entfallen werden, begründen keinen neuen allgemeingültigen Hygienestandard und stellen deshalb keinen mit der Gutachtenerstattung üblicherweise verbundenen Aufwand i.S.d. § 12 Abs. 1 JVEG dar, sondern zählen zu den „notwendigen besonderen Kosten“ i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG.

Die Höhe notwendiger besonderer Kosten kann pauschaliert und geschätzt werden, wenn der Nachweis im Einzelfall unverhältnismäßig hohen Ermittlungsaufwand erfordern würde. Für die Schätzung der Kosten des erhöhten Hygieneaufwands kann Nr. 245 GOÄ herangezogen werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen für einen erhöhten Hygieneaufwand sind zusätzlich als „notwendige besondere Kosten“ im Sinne des § 12 Abs.1 S. 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge gesondert ersetzt.

§ 12 Abs. 1 JVEG bezweckt eine möglichst vollständige Abgeltung aller dort genannten im Einzelfall anfallenden Nebenkosten des Sachverständigen, soweit dieser sie tatsächlich gehabt hat. Die Regelung des § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG gilt nur „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist“. Mit dem Wort „einschließlich“ in § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG wird verdeutlicht, dass die dort genannten Fallgruppen, zu denen die „verbrauchten Stoffe und Werkzeuge“ gehören, nicht abschließend zu verstehen sind, so dass die Regelung weit, d.h. im Sinne einer Auffangklausel, zu verstehen ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Jump 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant