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Abmahnung – Nach einem Jahr schon verpufft?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Abmahnung wegen Fehlverhaltens kann ihre Wirkung bereits nach einem Jahr verlieren. Somit wäre diese bei einer Kündigung bedeutungslos.

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ArbG Frankfurt/Main - Az: 9 Ca 44 46/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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