Es liegt allein wegen einer Stellenausschreibung, die für eine Stelle als Kfz-Mechaniker im Kleinbetrieb die Eigenschaften „flexibel und belastbar“ aufführt, kein Indiz für eine Benachteiligung behinderter
Bewerber vor.
Im vorliegenden Fall machte der Unternehmer glaubwürdig geltend, dass ein behinderter Bewerber nur deshalb weniger geeignet schien, weil die gesuchte Tätigkeit von diesem bislang nur dann ausgeübt wurde, wenn „Not am Mann“ gewesen sei - dies ergab sich aus dem Bewerbungsschreiben. Ein Entschädigungsanspruch kam daher nicht in Frage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst ist festzuhalten, dass weder in der Ausschreibung noch im Bewerbungsverfahren noch in der Absage noch aus sonstigen Umständen eine unmittelbare Diskriminierung ersichtlich ist. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass der Beklagte hierbei auf das Fehlen einer Behinderung als unmittelbares Kriterium abgestellt hätte. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
Eine solche Vermutung dafür, dass der Beklagte trotz Fehlens ausdrücklicher Bezugnahme auf Behinderte dennoch dieses Kriterium zu Lasten des Klägers in die Überlegungen einbezogen hat, ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beklagte in der Stellenanzeige das Begriffspaar „flexibel und belastbar“ aufgenommen hat. Gerade bezogen auf die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers erscheint, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, Flexibilität nach dem allgemeinen Sprachverständnis – für ein anderweitiges Verständnis des Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte – als Anforderung dafür, dass ein schnelles Umstellen auf verschiedenartige Arbeiten erwartet wird. Mit der Frage, ob ein Mitarbeiter behindert ist im Sinne des SGB IX oder des
AGG, hat dies nicht erkennbar zu tun. Ähnliches gilt für das Merkmal „belastbar“. Eine wissenschaftliche Erkenntnis, dass ein behinderter Mitarbeiter nicht belastbar wäre, kennt die Kammer nicht – sie ist auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kammer ist aber auch ein diesbezügliches allgemeines Verständnis oder ein solches Verständnis im Kfz-Gewerbe nicht bekannt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass es sich um allgemein verwendete Floskeln handelt, die die Selbstverständlichkeit deutlich machen sollen, dass für ein vielfältiges Aufgabengebiet auch erhebliches Engagement verlangt wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die Ausschreibung sich allgemein an alle richtet; anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn – etwa anlässlich einer Absage – ein konkreter Bezug dieser Merkmale zu bestimmten Personen oder gar behinderten Menschen erst hergestellt wird. Insofern liegt der Sachverhalt anders als derjenige, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2008 – Az:
8 AZR 257/07 – zugrunde lag. Dort hat der Arbeitgeber, der die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin gekannt hat, mit seinen Äußerungen hierauf Bezug genommen. Ähnliches gilt für denjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2007 (Az:
9 AZR 823/06) zugrunde lag. Dort hatte der Arbeitgeber die Absage ausdrücklich auf die – die Behinderung von 40 Grad verursachende – Krankheit der Klägerin gestützt. Auch dort hat der Arbeitgeber also einen konkreten Bezug zum verbotenen Diskriminierungsmerkmal hergestellt. Hieran fehlt es vorliegend.
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