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Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen II

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nur dann Anwendung, wenn die gesetzliche Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist. Der Arbeitnehmer muss also den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.


BAG, 29.11.2007 - Az: 2 AZR 613/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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