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Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen II

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nur dann Anwendung, wenn die gesetzliche Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist. Der Arbeitnehmer muss also den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.


BAG, 29.11.2007 - Az: 2 AZR 613/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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