Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nur dann Anwendung, wenn die gesetzliche Drei-Wochen-Frist bei Kündigungszugang verstrichen ist. Der Arbeitnehmer muss also den Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt haben.
BAG, 29.11.2007 - Az: 2 AZR 613/06
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