Nach § 81 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre.
Freie Arbeitsplätze dafür sind nur in einer Niederlassung vorhanden, in die der Kläger erst versetzt werden müßte.
Die Beklagte lehnt dies ab und beruft sich auf Bedenken des für diese Niederlassung gebildeten Betriebsrates. Mit seiner Klage verlangt der Kläger einen entsprechenden Einsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates und die Einholung der Zustimmung einschließlich des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens. Vor dem Landesarbeitsgericht war er erfolgreich.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit teilweise an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit es weitere Feststellungen treffen kann.
Es wird zu prüfen haben, ob und mit welchem Ergebnis das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat durchgeführt wurde.
Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger einen Beschäftigungsanspruch hat, liegen vor.
Es ist jedoch noch zu klären, ob der Beklagten die Beschäftigung wegen der Bedenken des Betriebsrates unzumutbar ist. Kann der Beschäftigungsanspruch nur durch eine Versetzung erfüllt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zunächst die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung einzuholen.
Dem Arbeitgeber ist auch zumutbar, das Zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Betriebsrat nach § 99 Abs. 3 BetrVG durchzuführen, wenn dieser sich auf gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG beruft, soweit diese nicht objektiv vorliegen.
Das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens ist auch für den schwerbehinderten Menschen verbindlich.
Bei schuldhaft unzureichender Verfahrensführung werden Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber begründet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der bei der beklagten Deutschen Post AG tätige Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert. Er ist allein in der Briefzustellung einsatzfähig.Freie Arbeitsplätze dafür sind nur in einer Niederlassung vorhanden, in die der Kläger erst versetzt werden müßte.
Die Beklagte lehnt dies ab und beruft sich auf Bedenken des für diese Niederlassung gebildeten Betriebsrates. Mit seiner Klage verlangt der Kläger einen entsprechenden Einsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates und die Einholung der Zustimmung einschließlich des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens. Vor dem Landesarbeitsgericht war er erfolgreich.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Rechtsstreit teilweise an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit es weitere Feststellungen treffen kann.
Es wird zu prüfen haben, ob und mit welchem Ergebnis das Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat durchgeführt wurde.
Die Voraussetzungen, unter denen der Kläger einen Beschäftigungsanspruch hat, liegen vor.
Es ist jedoch noch zu klären, ob der Beklagten die Beschäftigung wegen der Bedenken des Betriebsrates unzumutbar ist. Kann der Beschäftigungsanspruch nur durch eine Versetzung erfüllt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zunächst die nach § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung einzuholen.
Dem Arbeitgeber ist auch zumutbar, das Zustimmungsersetzungsverfahren gegen den Betriebsrat nach § 99 Abs. 3 BetrVG durchzuführen, wenn dieser sich auf gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG beruft, soweit diese nicht objektiv vorliegen.
Das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens ist auch für den schwerbehinderten Menschen verbindlich.
Bei schuldhaft unzureichender Verfahrensführung werden Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber begründet.
BAG, 03.12.2002 - Az: 9 AZR 481/01, 9 AZR 104/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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