Ein früheres
Beamtenverhältnis steht der sachgrundlosen Befristung eines nachfolgenden
Arbeitsvertrags nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Ein Beamtenverhältnis ist kein „
Arbeitsverhältnis“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, sodass das Vorbeschäftigungsverbot dieser Norm nicht greift. Auch unionsrechtliche Vorgaben zwingen zu keiner abweichenden Auslegung.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG schränkt diese Möglichkeit jedoch ein: Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für dieses Vorbeschäftigungsverbot ist damit zwingend das Vorliegen eines früheren „Arbeitsverhältnisses“ mit „demselben
Arbeitgeber“.
„Arbeitgeber“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist ausschließlich der Vertragsarbeitgeber - also diejenige natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein früherer Arbeitsvertrag besteht nur dann mit „demselben Arbeitgeber“, wenn bei beiden Verträgen dieselbe Person Vertragspartner des
Arbeitnehmers war. Das Vorbeschäftigungsverbot ist weder mit dem Beschäftigungsbetrieb noch mit dem Arbeitsplatz verknüpft. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt, nicht auf eine Beschäftigung für den Betriebsinhaber oder -träger (vgl. BAG, 24.06.2015 - Az: 7 AZR 474/13; BAG, 19.03.2014 - Az: 7 AZR 527/12). Verschiedene juristische Personen - auch wenn sie organisatorisch oder funktional miteinander verbunden sind - stellen jeweils eigenständige Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift dar.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz definiert den Begriff „Arbeitsverhältnis“ nicht, sondern setzt ihn voraus. Es gelten daher die allgemeinen arbeitsrechtlichen Begriffe. Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, 08.09.2015 - Az: 9 AZB 21/15). Ein Beamtenverhältnis wird hingegen nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern durch Verwaltungsakt begründet und stellt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dar. Beamte sind damit keine Arbeitnehmer im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs; sie stehen in keinem Arbeitsverhältnis. Ein vorausgehendes Beamtenverhältnis auf Zeit löst das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG daher nicht aus.
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