Ein Verstoss gegen den allgemeinen Gleichheitssatz auf Grund der Berücksichtigung der Elternrente als Einkommen liegt auch dann nicht vor, wenn Bezieher von Arbeitslosenhilfe mit Unterhaltsansprüchen schlechtergestellt sind als Bezieher ohne unterhaltspflichtige Angehörige.
Es ist naheliegend, dass bei Prüfung der Bedürftigkeit eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht über Unterhaltsleistungen verfügen und von Personen denen gesetzlicher Unterhalt oder einen diesem entsprechende Leistung gewährt wird, gerechtfertigt ist.
Es ist naheliegend, dass bei Prüfung der Bedürftigkeit eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die nicht über Unterhaltsleistungen verfügen und von Personen denen gesetzlicher Unterhalt oder einen diesem entsprechende Leistung gewährt wird, gerechtfertigt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen ist insbesondere das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist (§ 194 Abs. 1 Nr 1 SGB III). Einkommen i.S. der Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, abzüglich bestimmter absetzbarer Beträge wie z.B. Steuern oder Beiträge (§ 194 Abs. 2 SGB III). Nicht als Einkommen gelten bestimmte Leistungen bzw. Einnahmearten nach Maßgabe des § 194 Abs. 3 SGB III bzw. des § 11 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) in der 1999 geltenden Fassung. Nach § 195 Satz 2 SGB III vermindert sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe um das im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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