Ein Beamter, der vor seiner Pensionierung Überstunden geleistet hat, diese aber wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr abbauen konnte, hat keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden. Der Anspruch auf Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommenen Jahresurlaub ist nicht auf vorhandene Überstunden übertragbar.
Ein Beamter ist gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Ein Ausgleich der Mehrarbeit hat regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurde.
Ein Beamter ist gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Ein Ausgleich der Mehrarbeit hat regelmäßig durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres zu erfolgen, wenn der Beamte durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht wurde.
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OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2013 - Az: 2 A 10626/12.OVG
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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