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Dienstreise: Beamte haben Anspruch auf Verpflegung mit Getränken

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wird einem Beamten auf Dienstreise bei einer Fortbildung unentgeltlich ein Mittagessen ohne Getränk gestellt, darf das Tagegeld nicht um den Pauschalanteil für das Mittagessen gekürzt werden. Der Begriff der „Verpflegung“ umfasst nach der Verkehrsanschauung auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr, sodass eine Kürzung nur bei unentgeltlicher Bereitstellung eines Getränks in Betracht kommt.

Wann wird das Tagegeld bei Dienstreisen gekürzt?

Dienstreisende haben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung Anspruch auf Tagegeld. Erhalten sie ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung, wird das Tagegeld nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG gekürzt. Für ein gereichtes Mittagessen beträgt die Kürzung 40 Prozent des Tagegelds für einen vollen Kalendertag, das sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG auf 24 € beläuft. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BRKG gilt dies auch, wenn die Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen wird. Zudem kann die oberste Dienstbehörde nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BRKG in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.

Welchen Zweck hat die Pauschalierung?

Die Pauschalierung der erstattungsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegung soll eine gleichmäßige und verwaltungsmäßig einfache Behandlung der Dienstreisen sicherstellen. Zugleich sollen die zu erstattenden Aufwendungen im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln auf das sachlich notwendige und der dienstlichen Stellung angemessene Maß beschränkt werden (vgl. BVerwG, 21.01.1982 - Az: 6 A 1.81; BVerwG, 06.09.1990 - Az: 6 C 42.88). Die Pauschale ist so bemessen, dass sie in der Regel die Mehraufwendungen abdeckt, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Verpflegung auf einer Dienstreise entstehen.

Was bedeutet „unentgeltlich“ und was umfasst „Verpflegung“?

Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist eindeutig. Er ist nur erfüllt, wenn der Dienstreisende für seine Verpflegung kein Entgelt zu entrichten hat. Weder die Bereitstellung besonders preisgünstiger Verpflegung noch die Bereitstellung eines Mittagessens ohne Getränk erfüllt dieses Merkmal. Die Unentgeltlichkeit bezieht sich systematisch auf den Begriff der „Verpflegung“. Maßgeblich ist daher, dass dem Dienstreisenden für die Verpflegung oder für deren Teilelemente (Frühstück, Mittagessen, Abendessen) schlechterdings keine Aufwendungen entstehen.

Zwar könnte der Begriff „Mittagessen“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eng verstanden werden, sodass ein Getränk nicht notwendig eingeschlossen ist. Der maßgebliche Begriff der „Verpflegung“ geht nach der Verkehrsanschauung jedoch darüber hinaus und erfasst die Versorgung mit allem zum Leben Notwendigen. Dazu gehört nach allgemeinkundigen ernährungsphysiologischen Erkenntnissen auch eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Die Pauschale deckt alles ab, was zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit notwendig ist, und damit auch Getränke.

Wie konkretisiert § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG die Kürzung?

Die Vorschrift konkretisiert den Begriff der Verpflegung durch den Verweis auf die Hauptmahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird das Tagegeld pauschal gekürzt, und zwar um 20 Prozent für das Frühstück sowie um je 40 Prozent für das Mittag- und das Abendessen. Ist die Gesamtverpflegung eines Tages unentgeltlich, erlischt der Tagegeldanspruch. Die Kürzung um den auf das Mittagessen entfallenden Anteil setzt voraus, dass zusätzlich ein unentgeltliches Getränk gereicht wird.

Rechtfertigt der Grundsatz des konkreten Aufwendungsersatzes eine andere Beurteilung?

Auch der Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG, wonach Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung dienstlich veranlasster Mehraufwendungen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen über die pauschale Reisekostenvergütung modifiziert. Auf die konkreten Mehraufwendungen kommt es insoweit nicht an, und der Dienstreisende kann unter Umständen einen gewissen Überschuss erzielen. Das ausgewogene Verhältnis zwischen pauschalem und konkretem Aufwendungsersatz darf nicht dadurch durchbrochen werden, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG allein deshalb entsprechend angewendet wird, weil die tatsächlichen Aufwendungen für die Mittagsverpflegung erheblich hinter dem Pauschalsatz zurückbleiben.

Wann erfolgt eine Aufwandsvergütung anstelle der Reisekostenvergütung?

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein üblich entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder einer ermächtigten Behörde eine entsprechende Aufwandsvergütung anstelle der Reisekostenvergütung. Die Vorschrift dient dem Grundsatz des § 3 Abs. 2 BRKG, nur notwendige Mehraufwendungen zu ersetzen (vgl. BVerwG, 24.03.1977 - Az: 2 C 54.73; BVerwG, 04.06.1980 - Az: 6 C 45.78). Ihr Anwendungsbereich ist jedoch nicht eröffnet, wenn die oberste Dienstbehörde eine solche Aufwandsvergütung nicht bestimmt hat.

Nach § 9 Abs. 2 BRKG kann die oberste Dienstbehörde oder eine ermächtigte Behörde für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung oder einzelner Bestandteile eine Pauschvergütung gewähren, die sich nach dem Durchschnitt der sonst anfallenden Reisekostenvergütungen bemisst. Ob deren Voraussetzungen vorliegen, kann offenbleiben, wenn einer Umdeutung bereits § 47 Abs. 3 VwVfG entgegensteht.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend hatte ein Beamter während einer mehrtägigen dienstlichen Fortbildung von Amts wegen unentgeltlich Essen sowie morgens und abends auch Getränke erhalten. Das Mittagessen an vier Tagen wurde ohne Getränk gestellt. Die Kürzung des Tagegelds um die Mittagessenspauschale in Höhe von insgesamt 38,40 € war daher rechtswidrig, weil das Mittagessen ohne Getränk keine unentgeltliche Verpflegung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG darstellte.


BVerwG, 21.09.2010 - Az: 2 C 54.09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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