Hat ein Beamter im Rahmen seiner Tätigkeit Schmiergeld angenommen, so ist dieses Geld an den Dienstherren herauszugeben, sofern im Strafverfahren nicht dessen Verfall angeordnet worden ist.
Für den Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.
Das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten in Bezug auf sein Amt (§ 70 Satz 1 BBG) konkretisiert die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung. Es dient der Korruptionsbekämpfung und erfasst deswegen jeden wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten von dritter Seite zugewendet wird.
Auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der Diensthandlung kommt es nicht an. Es genügt, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist . Das gesetzliche Verbot der Annahme jedweder Vorteile in Bezug auf das Amt (§ 70 Satz 1 BBG) umfasst ein „Behaltensverbot“.
Verletzt der Beamte das Verbot der Vorteilsannahme, darf ihm das rechtswidrig Zugewendete nicht verbleiben. Das Annahmeverbot setzt sich vielmehr als Herausgabegebot fort. Um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetreten ist, muss der Beamte all das herausgeben, was er aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erlangt hat.
Für den Herausgabeanspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruchauf Ablieferung von Schmiergeldern und Sachzuwendungen lässt sich weder auf die allgemeine Treuepflicht des Beamten noch auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die angemaßte Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 681 in Verbindung mit §§ 667, 666 BGB) stützen. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe und Auskunft ist vielmehr § 70 Satz 1 BBG.Das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten in Bezug auf sein Amt (§ 70 Satz 1 BBG) konkretisiert die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung. Es dient der Korruptionsbekämpfung und erfasst deswegen jeden wirtschaftlichen Vorteil, der dem Beamten von dritter Seite zugewendet wird.
Auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der Diensthandlung kommt es nicht an. Es genügt, wenn die dienstliche Tätigkeit des Beamten für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist . Das gesetzliche Verbot der Annahme jedweder Vorteile in Bezug auf das Amt (§ 70 Satz 1 BBG) umfasst ein „Behaltensverbot“.
Verletzt der Beamte das Verbot der Vorteilsannahme, darf ihm das rechtswidrig Zugewendete nicht verbleiben. Das Annahmeverbot setzt sich vielmehr als Herausgabegebot fort. Um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetreten ist, muss der Beamte all das herausgeben, was er aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erlangt hat.
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BVerwG, 31.01.2002 - Az: 2 C 6/01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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