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Können Beamte bei Teilzeit Zweitberuf haben?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Beamte dürfen auch dann keinen Zweitberuf ausüben, wenn sie Teilzeitbeschäftigt sind. Können dienstliche Aufgaben beeinträchtigt werden, weil eine Nebentätigkeit sie zu stark in Anspruch nimmt, so ist diese nicht zulässig. Überschreitet die zeitliche Beanspruchung 1/5 der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, so ist hiervon auszugehen.
Beamte sind verpflichtet, sich ganz dem öffentlichen Dienst zu widmen, so daß eine Nebentätigkeit nicht Zweitberufs- sondern Hobbycharakter haben sollte.


VGH Baden-Württemberg - Az: 4 S 1540/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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