Wird einem Beamten vom Amtsarzt die Dienstfähigkeit bescheinigt, so ist der Dienst umgehend wieder aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn ein privatärztliches Dienstunfähigkeitsattest vorliegt.
Ein privatärztliches Attest kann zwar vorgelegt werden, um eine Dienstunfähigkeit zu beweisen, ein amtsärztliches Attest kann dieses jedoch widerlegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes besonders vertrauten Amtsarztes regelmäßig ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen.
Ein Vorgehen gegen dieses Ergebnis ist nur im Wege einer einstweiligen Anordnung möglich, die jedoch die Beweisbarkeit der Erkrankung voraussetzt.
Ein privatärztliches Attest kann zwar vorgelegt werden, um eine Dienstunfähigkeit zu beweisen, ein amtsärztliches Attest kann dieses jedoch widerlegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes besonders vertrauten Amtsarztes regelmäßig ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Bescheinigungen.
Ein Vorgehen gegen dieses Ergebnis ist nur im Wege einer einstweiligen Anordnung möglich, die jedoch die Beweisbarkeit der Erkrankung voraussetzt.
OVG Rheinland-Pfalz, 19.08.2002 - Az: 2 B 11124/02 OVG
ECLI:DE:OVGRLP:2002:0819.2B11124.02OVG.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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