Die Tätigkeit als Ausbilder kann untersagt werden, wenn in der Vergangenheit von dem Betreffenden zwei Auszubildende sexuell belästigt wurden.
Die Feststellungen in einem Strafurteil muss sich der Betroffene auch dann entgegen halten lassen, wenn er gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese aber auf den Strafausspruch beschränkt hat.
Zudem ist das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Handlung nicht erforderlich, um die mangelnde Eignung zur Ausbildung zu begründen. Jede sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
Denn nicht nur unter Strafe gestellte sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, sondern jede (andere) sexuelle Belästigung gegen den Willen der/des Betroffenen ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, vgl. § 2 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 24.06.1994.
Dies gilt erst Recht im Verhältnis Ausbilder und Auszubildende(r), wobei auch eine Volljährigkeit der/des Auszubildenden wegen des besonderen Ausbildungsverhältnisses keine Rolle spielt.
Die Feststellungen in einem Strafurteil muss sich der Betroffene auch dann entgegen halten lassen, wenn er gegen das Urteil Berufung eingelegt, diese aber auf den Strafausspruch beschränkt hat.
Zudem ist das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Handlung nicht erforderlich, um die mangelnde Eignung zur Ausbildung zu begründen. Jede sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
Denn nicht nur unter Strafe gestellte sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, sondern jede (andere) sexuelle Belästigung gegen den Willen der/des Betroffenen ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, vgl. § 2 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 24.06.1994.
Dies gilt erst Recht im Verhältnis Ausbilder und Auszubildende(r), wobei auch eine Volljährigkeit der/des Auszubildenden wegen des besonderen Ausbildungsverhältnisses keine Rolle spielt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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