Auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein Beamter keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag.
Ein entsprechender Zuschlag ist vom Besoldungsgesetz nicht vorgesehen. Eine Unterscheidung entspricht nach Ansicht des Gerichts dem Grundsatz der Förderung von Ehe und Familie.
Weder das BBesG noch der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gewähren dem Kläger einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG.
Ein entsprechender Zuschlag ist vom Besoldungsgesetz nicht vorgesehen. Eine Unterscheidung entspricht nach Ansicht des Gerichts dem Grundsatz der Förderung von Ehe und Familie.
Weder das BBesG noch der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gewähren dem Kläger einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG.
VG Koblenz, 14.09.2004 - Az: 6 K 631/04.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2004:0914.6K631.04.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


