Ein entsprechender Zuschlag ist vom Besoldungsgesetz nicht vorgesehen. Eine Unterscheidung entspricht nach Ansicht des Gerichts dem Grundsatz der Förderung von Ehe und Familie.
Weder das BBesG noch der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitssatz (Art. 3 GG) gewähren dem Kläger einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG.
VG Koblenz, 14.09.2004 - Az: 6 K 631/04.KO
ECLI:DE:VGKOBLE:2004:0914.6K631.04.0A
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