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Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Berufsschulbesuch?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es ist gesetzlich keine Regelung hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten, die durch Besuch der Berufsschule entstehen, vorgesehen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 4 BBiG ist der Ausbilder verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 BBiG hat er ihm die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, 26.09.2002 - Az: 6 AZR 486/00) erkannt hat, folgt ein Erstattungsanspruch auch nicht aus Sinn und Zweck dieser Normen. Das BBiG geht von dem dualen Ausbildungssystem aus. Die praktische Ausbildung erfolgt im Betrieb. Sie ist im BBiG geregelt und soll mit möglichst geringen finanziellen Belastungen für den Auszubildenden und seine Eltern verbunden sein. Deshalb muss der Ausbilder die betrieblichen Sach- und Personalkosten tragen. Er darf den Auszubildenden nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG nicht verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Die schulische Ausbildung unterliegt dagegen dem Landesrecht und erfolgt außerhalb des Betriebs im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags. Daraus folgt, dass den Ausbildern über die im BBiG geregelten Pflichten zur Förderung des Besuchs der Berufsschule, zur Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung keine weiteren Pflichten treffen. Insbesondere hat er nicht für die Kosten der schulischen Ausbildung aufzukommen. Etwas anderes gilt bzgl. der Aufwendungen für die theoretische Ausbildung dann, wenn der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbilders z.B. nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung als die staatliche Berufsschule besucht.

Ein anderes kann nur in dem Fall gelten, wenn der Ausbilder veranlasst hat, dass nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung als die staatliche Berufsschule besucht wird.


LAG Hamm, 30.08.2007 - Az: 17 Sa 969/07

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0830.17SA969.07.00

Nachfolgend: BAG, 22.12.2009 - Az: 3 AZR 936/07


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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