Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.222 Anfragen

Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für den Berufsschulbesuch?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es ist gesetzlich keine Regelung hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten, die durch Besuch der Berufsschule entstehen, vorgesehen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 4 BBiG ist der Ausbilder verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Nach § 14 Abs. 1 Ziff. 3 BBiG hat er ihm die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, 26.09.2002 - Az: 6 AZR 486/00) erkannt hat, folgt ein Erstattungsanspruch auch nicht aus Sinn und Zweck dieser Normen. Das BBiG geht von dem dualen Ausbildungssystem aus. Die praktische Ausbildung erfolgt im Betrieb. Sie ist im BBiG geregelt und soll mit möglichst geringen finanziellen Belastungen für den Auszubildenden und seine Eltern verbunden sein. Deshalb muss der Ausbilder die betrieblichen Sach- und Personalkosten tragen. Er darf den Auszubildenden nach § 12 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG nicht verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Die schulische Ausbildung unterliegt dagegen dem Landesrecht und erfolgt außerhalb des Betriebs im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags. Daraus folgt, dass den Ausbildern über die im BBiG geregelten Pflichten zur Förderung des Besuchs der Berufsschule, zur Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung keine weiteren Pflichten treffen. Insbesondere hat er nicht für die Kosten der schulischen Ausbildung aufzukommen. Etwas anderes gilt bzgl. der Aufwendungen für die theoretische Ausbildung dann, wenn der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbilders z.B. nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung als die staatliche Berufsschule besucht.

Ein anderes kann nur in dem Fall gelten, wenn der Ausbilder veranlasst hat, dass nicht die nächstliegende Berufsschule oder eine andere Bildungseinrichtung als die staatliche Berufsschule besucht wird.


LAG Hamm, 30.08.2007 - Az: 17 Sa 969/07

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0830.17SA969.07.00

Nachfolgend: BAG, 22.12.2009 - Az: 3 AZR 936/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant