Wurde ein Berufsausbildungsvertrag nur abgeschlossen, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen, beabsichtigt keiner der Vertragspartner eine Erfüllung und hat eine (Teil-)Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden, so liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor.
LAG Hamm, 24.10.2006 - Az: 9 Sa 1033/05
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