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Ausbildungsvertrag nur zum Schein - kein Anspruch auf Restausbildungsvergütung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wurde ein Berufsausbildungsvertrag nur abgeschlossen, um Zugang zu einer Ausbildung in einem von einem Dritten getragenen Ausbildungsverbund zu verschaffen, beabsichtigt keiner der Vertragspartner eine Erfüllung und hat eine (Teil-)Ausbildung tatsächlich nicht stattgefunden, so liegt ein nichtiges Scheingeschäft vor.


LAG Hamm, 24.10.2006 - Az: 9 Sa 1033/05


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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