Eine Unterbrechung der Berufsausbildung wird durch Untersuchungshaft nicht herbeigeführt, sofern das Ausbildungsverhältnis rechtlich während des betreffenden Zeitraums fortbesteht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist zwar zutreffend, dass der Sohn der Klägerin. tatsächlich in dieser Zeit nicht ausgebildet werden konnte. Rechtlich hat aber im Streitfall das Ausbildungsverhältnis fortbestanden, der
Arbeitgeber hat lediglich die Ausbildungsvergütung nicht mehr bezahlt, wie sich der vorgelegten Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung entnehmen lässt.
Dass das Ausbildungsverhältnis rechtlich fortbestanden hat, ergibt sich daraus, dass der Auszubildende, d.h. der Sohn der Klägerin, und sein Ausbildungsbetrieb gemeinsam die Verlängerung der Ausbildungszeit bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt haben und diese die Ausbildungszeit entsprechend dem Antrag auch verlängert hat.
Der Sohn der Klägerin war danach ununterbrochen in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG, auch wenn er tatsächlich nicht ausgebildet worden ist. Nach Auffassung des Senats ist die Zeit der Untersuchungshaft nicht anders zu behandeln als eine Zeit der Erkrankung. Eine Erkrankung soll nämlich nicht zur Unterbrechung der Ausbildung führen, wenn und solange die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder während der Erkrankung fortbesteht. Dass der Arbeitgeber des Auszubildenden möglicherweise berechtigt gewesen wäre, das Ausbildungsverhältnis durch ordentliche oder außerordentliche
Kündigung zu beenden, ist für die Entscheidung im Streitfall ohne Bedeutung, denn der Arbeitgeber hat dem Auszubildenden tatsächlich nicht gekündigt.
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