Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der
Probezeit, die mindestens einen Monat dauern muss und höchstens drei Monate betragen darf (§ 13 BBiG).
Das gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis sich an ein
Arbeitsverhältnis anschließt.
Haben die Parteien im Berufsausbildungsvertrag die höchstzulässige Probezeit von drei Monaten vereinbart, ist die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit nicht auf die Probezeit anzurechnen, auch nicht, soweit die gesetzliche Mindestfrist von einem Monat überschritten wird.
Die Parteien dürfen die gesetzliche Höchstfrist für die Probezeit auch bei einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ausschöpfen, wenn sie den Zeitraum von drei Monaten für die Prüfung erforderlich halten, ob der Auszubildende für den gewählten Beruf geeignet ist.
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
gekündigt werden.
Im Unterschied zu einem Arbeitsverhältnis (
§ 622 Abs. 3 BGB) muss damit bei einer Kündigung während der Probezeit eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten werden. Das Absehen von jeglicher Frist in § 15 Abs. 1 BBiG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Auf Ausbildungsvergütung für die Zeit vom 18. bis zum 31. Oktober 2002 hatte ein Auszubildender geklagt, der vor dem Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses am 15. August 2002 im Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als Hilfskraft im Verkauf beschäftigt war.
Die Klage hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Die Beklagte hatte das Berufsausbildungsverhältnis am 17. Oktober 2002 und damit während der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten dreimonatigen Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt. Da ihr Kündigungsschreiben dem Kläger noch am selben Tag zugegangen war, endete das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien am 17. Oktober 2002.