In Berufsausbildungsverhältnissen muss das Kündigungsschreiben selbst oder diesem beigefügte Anlagen konkret und nachvollziehbar Tatsachen darstellen, auf die sich der Arbeitgeber in der Kündigung stützt.
Bei der Kündigung eines Auszubildenden ist die Relevanz vertragswidriger Verhaltensweisen mit strengeren Anforderungen zu messen als in gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen, da es sich bei Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche / Heranwachsende handelt, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung nicht vollständig abgeschlossen ist und es auch zu den Aufgaben des Ausbilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu festigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).
Gemäß § 15 Abs. 3 BBiG bedarf die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zwingend der Schriftform, wobei auch die Kündigungsgründe schriftlich angegeben werden müssen. Die Einhaltung der Erfordernisse des § 15 Abs. 3 BBiG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung. Die Angabe der Kündigungsgründe im Sinne des Gesetzes setzt voraus, dass das Kündigungsschreiben selbst oder ihm beigefügte Anlagen konkret und nachvollziehbar Tatsachen darstellen, auf die der Kündigende seinen Beendigungswillen stützt. In einem späteren Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung kann sich der Arbeitgeber regelmäßig nur auf solche Gründe berufen, die er in formwirksamer Weise im Kündigungsschreiben mitgeteilt hat.
Bei der Kündigung eines Auszubildenden ist die Relevanz vertragswidriger Verhaltensweisen mit strengeren Anforderungen zu messen als in gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen, da es sich bei Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche / Heranwachsende handelt, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung nicht vollständig abgeschlossen ist und es auch zu den Aufgaben des Ausbilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu festigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kündigung ist bereits gemäß § 15 Abs. 3 BBiG formnichtig.Gemäß § 15 Abs. 3 BBiG bedarf die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zwingend der Schriftform, wobei auch die Kündigungsgründe schriftlich angegeben werden müssen. Die Einhaltung der Erfordernisse des § 15 Abs. 3 BBiG ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung. Die Angabe der Kündigungsgründe im Sinne des Gesetzes setzt voraus, dass das Kündigungsschreiben selbst oder ihm beigefügte Anlagen konkret und nachvollziehbar Tatsachen darstellen, auf die der Kündigende seinen Beendigungswillen stützt. In einem späteren Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung kann sich der Arbeitgeber regelmäßig nur auf solche Gründe berufen, die er in formwirksamer Weise im Kündigungsschreiben mitgeteilt hat.
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LAG Köln, 08.01.2003 - Az: 7 Sa 852/02
ECLI:DE:LAGK:2003:0108.7SA852.02.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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