Lautet der Titel auf Ausfüllen und Herausgabe eines Arbeitspapiers, erfolgt die Zwangsvollstreckung einheitlich nach § 888 ZPO. Lautet der Titel nur auf Herausgabe, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO.
Bei dem Zeugnis handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Der Arbeitgeber ist aus dem Fürsorgegedanken allerdings gehalten, den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das Zeugnis erstellt und bereitgelegt hat.
Der Arbeitnehmer muss nicht „auf gut Glück“ bei dem Arbeitgeber persönlich vorstellig werden, ohne zu wissen, dass das Zeugnis bereits fertiggestellt ist.
Bei dem Zeugnis handelt es sich grundsätzlich um eine Holschuld. Der Arbeitgeber ist aus dem Fürsorgegedanken allerdings gehalten, den Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das Zeugnis erstellt und bereitgelegt hat.
Der Arbeitnehmer muss nicht „auf gut Glück“ bei dem Arbeitgeber persönlich vorstellig werden, ohne zu wissen, dass das Zeugnis bereits fertiggestellt ist.
LAG Hessen, 19.06.2017 - Az: 10 Ta 172/17
ECLI:DE:LAGHE:2017:0619.10TA172.17.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi und RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


