Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Rechtswege die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer guten Leistungs- und Verhaltensbewertung erwirkt.
Das vom Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis stellte nun in der Verhaltensbeurteilung das Verhalten gegenüber Kollegen vor das Verhalten gegenüber Vorgesetzten.
Dies wertete der Arbeitnehmer als (unzulässigen) Geheimcode und verlangte die Umstellung der Wortreihenfolge.
Das vom Arbeitgeber ausgestellte Zeugnis stellte nun in der Verhaltensbeurteilung das Verhalten gegenüber Kollegen vor das Verhalten gegenüber Vorgesetzten.
Dies wertete der Arbeitnehmer als (unzulässigen) Geheimcode und verlangte die Umstellung der Wortreihenfolge.
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LAG Schleswig-Holstein, 11.12.2013 - Az: 1 Ta 207/13
ECLI:DE:LARBGSH:2013:1211.1TA207.13.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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