Sofern ein Betrieb seine Zeugniserteilungspflicht missachtet, kann der Anspruch auf Zeugniserstellung auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die Zeugniserteilungspflicht besteht selbst dann noch, wenn der Betrieb zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Mit diesem Argument hatte sich der (ehemalige) Arbeitgeber nämlich im vorliegenden Fall geweigert, ein Zeugnis zu schreiben. Zudem gab der Arbeitgeber an, auch kein Firmenpapier mehr zu haben.
Das Gericht verhängte gegen den Arbeitgeber dennoch ein Zwangsgeld (500,00 Euro) und führte aus, das das Zeugnis notfalls auf neutralem Papier geschrieben werden müsse, wenn kein Firmenpapier mehr vorhanden sei. Schließlich besteht die Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses auf Geschäftspapier nicht ausnahmslos - es kommt u.a. darauf an, ob im Geschäftszweig des Verpflichteten üblicherweise solche Firmenbögen verwendet werden und er solche besitzt und benutzt. Mangels Firmenpapier muss eben neutrales Papier verwendet werden.
Das Gericht verhängte gegen den Arbeitgeber dennoch ein Zwangsgeld (500,00 Euro) und führte aus, das das Zeugnis notfalls auf neutralem Papier geschrieben werden müsse, wenn kein Firmenpapier mehr vorhanden sei. Schließlich besteht die Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses auf Geschäftspapier nicht ausnahmslos - es kommt u.a. darauf an, ob im Geschäftszweig des Verpflichteten üblicherweise solche Firmenbögen verwendet werden und er solche besitzt und benutzt. Mangels Firmenpapier muss eben neutrales Papier verwendet werden.
LAG Rheinland Pfalz, 03.08.2011 - Az: 9 Ta 128/11
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


