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Anspruch auf Zeugniserteilung kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Pflicht zur Zeugniserteilung ist eine unvertretbare Handlung und kann nach § 888 ZPO mit Zwangsgeld durchgesetzt werden; weder die Aufgabe des Betriebs noch fehlendes Geschäftspapier befreien den Arbeitgeber davon.

Zwangsgeld zur Durchsetzung der Zeugniserteilung

Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht nach, kann der Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Die Zeugniserteilung stellt eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO dar, weil sie nur vom Arbeitgeber selbst vorgenommen werden kann. Wird die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt, kann das Prozessgericht auf Antrag des Gläubigers ein Zwangsgeld festsetzen.

Welche Einwendungen helfen dem Schuldner nicht?

Der Schuldner kann sich gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mit beliebigen Einwänden zur Wehr setzen. Im zugrunde liegenden Fall waren mehrere Einwendungen erhoben worden, die sämtlich nicht durchgriffen.

Beruft sich der Schuldner auf Prozess- oder Geschäftsunfähigkeit, etwa wegen einer Demenzerkrankung, trifft ihn die Darlegungslast für die Tatsachen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben. Fehlt es an solchem Vortrag, bleibt der Einwand ohne Erfolg. Hier sprach zudem gegen die behauptete Erkrankung, dass die Ehefrau des Schuldners gegenüber der Meldebehörde angegeben hatte, ihr Ehemann halte sich wegen eines familiären Todesfalls im Ausland auf.

Auch der Einwand, das Zwangsgeld wirtschaftlich nicht aufbringen zu können, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass solche Umstände glaubhaft zu machen sind, kann der Schuldner die Vollstreckung des Zwangsgeldes jederzeit vermeiden, indem er die titulierte Verpflichtung erfüllt.

Entfällt die Zeugnispflicht bei Aufgabe des Betriebs?

Die Aufgabe des Gewerbes lässt die Pflicht zur Zeugniserteilung unberührt. Maßgeblich ist, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zu dem im Titel genannten Beendigungszeitpunkt bestand. Dass der Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben wurde, ist unerheblich. War der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum beschäftigt, steht zudem eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Erstellung eines Zeugnisses zur Verfügung.

Muss das Zeugnis auf Geschäftspapier erstellt werden?

Ein Arbeitszeugnis muss in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört ein ordnungsgemäßer Briefkopf, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Gegen einen selbst, etwa per Schreibmaschine oder Personalcomputer gestalteten Briefkopf bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Ein bloßer Firmenstempel neben der Unterschrift genügt hingegen nicht, wenn im Berufszweig des Schuldners üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und der Schuldner solche besitzt und benutzt (vgl. BAG, 03.03.1993 - Az: 5 AZR 182/92).

Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Erstellung des Zeugnisses auf Geschäftspapier unter anderem davon abhängt, ob im Geschäftszweig des Verpflichteten solche Firmenbögen üblicherweise verwendet werden und er sie besitzt und benutzt. Besitzt der Schuldner keine Firmenbögen (mehr), kann er die Anforderungen an die ordnungsgemäße äußere Gestaltung auf andere Weise erfüllen, etwa durch Verwendung neutralen Papiers mit selbst gestaltetem Briefkopf. Fehlendes Geschäftspapier steht der Vollstreckung daher nicht entgegen. Der Titel selbst enthielt im vorliegenden Fall keine Verpflichtung zur Erteilung des Zeugnisses auf Geschäftspapier, sondern lediglich zur Erteilung eines endgültigen Zeugnisses, das sich auf Führung und Leistung erstreckt.

Welche Anforderungen gelten für die Ersatzzwangshaft?

Wird neben dem Zwangsgeld für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ersatzweise Zwangshaft angeordnet, muss der Beschluss die Dauer der Ersatzhaft im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes bestimmen. Als Maßstab kommt etwa ein Tag Zwangshaft pro 100,- EUR Zwangsgeld in Betracht (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 888 Rz. 9). Fehlt diese Bestimmung, handelt es sich nicht mehr um die Festsetzung einer Ersatzzwangshaft, sondern um eine Zwangshaft von potentiell unbegrenzter Dauer. Eine solche ist nach § 888 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO nur zulässig, wenn als Zwangsmittel nicht ein Zwangsgeld, sondern unmittelbar die Zwangshaft festgesetzt wird. Eine ohne Bezifferung der Haftdauer angeordnete Ersatzzwangshaft ist deshalb rechtswidrig, während die Festsetzung des Zwangsgeldes selbst Bestand hat.


LAG Rheinland Pfalz, 03.08.2011 - Az: 9 Ta 128/11

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0803.9TA128.11.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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